Menschenrechte in der internationalen Politik:
zwischen Anspruch und Wirklichkeit
Der Gedanke, dass jedem Menschen aufgrund seines Menschseins gewisse Rechte zukommen, ist keine Erfindung des Völkerrechts. Dieses kümmerte sich bis 1945 kaum um das Wohl des Einzelnen. Heutzutage beschäftigen Menschenrechtsfragen sowohl Staaten, internationale Organisationen als auch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen und nehmen einen festen Platz in der internationalen Politik ein.
Von Jon A. Fanzun*
Menschenrechte haben sich ursprünglich im innerstaatlichen Rahmen entwickelt und sollten den Einzelnen vor Übergriffen des Staates schützen. Demgegenüber regelte das klassische Völkerrecht nur zwischenstaatliche Beziehungen, der Mensch und seine Rechte hatten darin keinen Platz. Die Souveränität der Staaten verbot jede äussere Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten, zu denen Menschenrechtsfragen zählten. Jeder Staat konnte mit seiner Bevölkerung mehr oder weniger umgehen, wie es ihm gefiel.
Menschenrechte international schützen
Es waren die Erfahrungen mit den verbrecherischen Diktaturen des Zweiten Weltkriegs, die nach 1945 zur Entstehung eines internationalen Systems zum Schutz der Menschenrechte führten. Die Gräuel des Kriegs hatten deutlich gemacht, dass das menschenverachtende Verhalten eines Regimes ganze Erdteile in kriegerische Konflikte hineinziehen konnte. Die Gründerväter der Uno beschlossen deshalb, dass der Schutz der Menschenrechte nicht mehr der Willkür einzelner Staaten zu überlassen sei. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 bildete hierbei den Grundstein für den internationalen Menschenrechtsschutz. Deren Bestimmungen kann man als Revolution im völkerrechtlichen Denken bezeichnen. Die Achtung der Menschenrechte sollte fortan zu einem Anliegen der gesamten Staatengemeinschaft werden. Dadurch wurde das Individuum erstmals zum Gegenstand der internationalen Politik und erhielt völkerrechtlich verbriefte Rechte. Auf der Basis der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte entstanden auf globaler und regionaler Ebene zahlreiche Instrumente zum Schutz der Menschenrechte. Das wirksamste dieser Instrumente ist zweifellos die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats, die Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gibt, ihre Grundrechte gegenüber den Vertragsstaaten der Konvention vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg einzuklagen.
Ideologische Blockierung
Bald nach Ende des Zweiten Weltkriegs geriet die Menschenrechtsfrage in den Strudel des Ost-West-Konflikts. Die Menschenrechte wurden zu einem Instrument in der ideologischen und politischen Auseinandersetzung zwischen Ost und West. Dabei beschuldigten sich die Blöcke gegenseitig, die Menschenrechte zu missachten, und drückten bei Menschenrechtsverletzungen eigener Alliierter beide Augen zu. Die Ideologisierung und Politisierung der Menschenrechte erschwerte die Menschenrechtsarbeit der Uno und anderer Organisationen ungemein. Eine langfristig positive Rolle spielten Menschenrechte dagegen im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE). Eines der grössten Verdienste der KSZE ist es, die Achtung der Menschenrechte zu einem politisch anerkannten Prinzip der internationalen Beziehungen gemacht zu haben. Die in der Schlussakte von Helsinki aus dem Jahre 1975 verankerten Menschenrechte entwickelten im Verlauf der Jahre eine politische Sprengkraft, die ihren Teil zur Überwindung des Blockgegensatzes beitrugen.
Neuer Schwung nach dem Ende des Kalten Kriegs
Das Ende des Kalten Kriegs verlieh dem internationalen Menschenrechtsschutz neuen Schwung. Erstens konnte die Internationalisierung der Menschenrechte stark vorangetrieben werden, was sich etwa in einer eigentlichen Ratifikationswelle menschenrechtlicher Verträge spiegelt. Heute haben beinahe alle Staaten eine oder mehrere Menschenrechtskonventionen ratifiziert. Die formale Anerkennung der Menschenrechte steht damit auf einer breiteren Grundlage als je zuvor. Zweitens wurde das Sanktionssystem der Vereinten Nationen wiederbelebt. So verhängte der Uno-Sicherheitsrat im Laufe der Neunzigerjahre zahlreiche Waffenembargos, wirtschaftliche Sanktionen sowie militärische Massnahmen auf der Grundlage von Kapitel VII der Uno-Charta in Fällen massiver Menschenrechtsverletzungen.
Die Interventionspraxis war zwar alles andere als einheitlich, und es waren nicht selten sicherheitspolitische Interessen, die den Ausschlag für oder wider ein Eingreifen der Staatengemeinschaft in Fällen systematischer Verletzung grundlegender Völkerrechtsnormen gaben. Dennoch sind diese Entwicklungen Ausdruck einer Relativierung der staatlichen Souveränität. Diktaturen, welche die Menschenrechte systematisch verletzen, können sich nicht mehr auf ihre Souveränität berufen. Solche Länder müssen vielmehr damit rechnen, öffentlich an den Pranger gestellt und zum Ziel wirtschaftlicher und militärischer Zwangsmassnahmen zu werden. Drittens erlebte der Gedanke der internationalen Strafgerichtsbarkeit eine Renaissance. Am 1. Juli 2002 trat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Kraft, nachdem die dafür notwendigen 60 Ratifikationen vorlagen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben 82 Staaten das Statut ratifiziert, darunter die Schweiz. Dem Beispiel der Kriegsverbrechertribunale für Ex-Jugoslawien und Ruanda folgend, etabliert der Gerichtshof das Prinzip der individuellen Verantwortlichkeit für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf internationaler Ebene. Die Realisierung des Strafgerichtshofs setzte einen Meilenstein in der Durchsetzung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts.
"Terrorismusbekämpfung" beschneidet Freiheitsrechte
Allerdings lehnen bedeutende Staaten die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs weiterhin resolut ab. Es sind nicht zuletzt die USA, die seit dem Inkrafttreten des Statuts ihre Bestrebungen verstärkten, die Autorität des IStGH zu untergraben, noch bevor dieser seine Arbeit aufgenommen hat. Unter anderem setzte die Regierung Bush eine Strafverfolgungsimmunität für amerikanische Streitkräfte in internationalen Friedensmissionen durch, die vorläufig auf ein Jahr begrenzt ist. Dies sind leider nicht die einzigen völker- und menschenrechtlich bedenklichen Tendenzen des letzten Jahres. Zum einen haben zahlreiche Regimes den "Kampf gegen den Terrorismus" zum Anlass genommen, jegliche unliebsame Opposition kurzerhand als terroristisch zu brandmarken. Zum anderen sind auch einige westliche Demokratien dazu übergegangen, die Freiheitsrechte ihrer Bürger und Bürgerinnen im Namen der Terrorismusbekämpfung teilweise drastisch zu beschneiden. So wurden in mehreren Ländern Antiterrorgesetze verabschiedet, die weitreichende staatliche Überwachungsbefugnisse vorsehen. Beispielsweise in den USA und in Grossbritannien wurden und werden zudem des Terrorismus verdächtige Personen ohne Anklageerhebung und unter Ausschluss der Öffentlichkeit auf unbestimmte Zeit festgehalten.
Bei allem Verständnis für die Belange der nationalen Sicherheit sind solche Methoden rechtsstaatlich äusserst bedenklich. Der Westen unterminiert damit seine eigenen menschenrechtlichen Minimalstandards und setzt damit die Idee universell geltender Menschenrechte leichtfertig aufs Spiel. Denn wie sollen die Demokratien Nordamerikas und Europas die Achtung der Menschenrechte von Staaten anderer Erdteile einfordern, wenn sie es mit deren Einhaltung selber nicht so genau nehmen? Es ist zu hoffen, dass sich die Staatengemeinschaft wieder an den schon in der Uno-Charta enthaltenen Grundsatz erinnert, wonach die internationale Sicherheit nicht zuletzt auf der Einhaltung der Menschenrechte basiert. Angesichts der nach wie vor ungebrochenen Anziehungskraft der Menschenrechtsidee für Menschen in aller Welt, darf man aber langfristig durchaus zuversichtlich sein, dass die Idee die derzeitigen Anfechtungen übersteht und ihren Platz in der internationalen Politik weiter festigt.
*Jon A. Fanzun ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Internationale Studien (CIS) der ETH und der Universität Zürich. Neben dieser Tätigkeit arbeitet er an einer politikwissenschaftlichen Dissertation zur Menschenrechtspolitik der Schweiz an der Universität St. Gallen.
