FriZ 1/2004

Die jüngsten Entwicklungen rund um die Waffengesetzrevision stellen nur eines der traurigen Kapitel in der Geschichte des Schweizer Waffenrechts dar. Die Anfänge der Leidensgeschichte gehen auf die 60er Jahre des letzten Jahrhunderts zurück. Von Ruedi Tobler

Eine Leidensgeschichte

Weil das Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition von 1969 nicht zu befriedigen vermochte, gab es 1980 den ersten Versuch, ein eidgenössisches Waffengesetz zu schaffen. Der Entwurf einer Expertenkommission stiess aber 1982 in der Vernehmlassung auf so grossen Widerstand, dass das Vorhaben beerdigt wurde. Nicht besser erging es einem Versuch der Kantone, das Konkordat zu überarbeiten. Eine 1984 eingesetzte Arbeitsgruppe verfasste dazu drei Entwürfe, danach blieben jedoch einige Fragen strittig, sodass 1986 die Arbeiten eingestellt wurden. Ein erneuter Versuch zur Revision des Konkordates, 1988 gestartet, scheiterte ebenfalls.

Erstes Waffengesetz 1999: unbrauchbar

Mit einer Standesinitiative verlangte 1990 der Kanton Tessin ein Bundesgesetz zum Waffenrecht. Und eine parlamentarische Initiative Borel verlangte 1991 eine entsprechende Verfassungsgrundlage. Dieser Anlauf führte zum Erfolg. Am 26. September 1993 wurde der neue Artikel 40bis mit einem Ja-Stimmenanteil von 86 Prozent angenommen (in der neuen Bundesverfassung Art. 107, Abs. 1). Bis das Waffengesetz in Kraft treten konnte, dauerte es noch mehr als fünf Jahre, bis am 1. Januar 1999. Bereits 2001 erfolgte eine erste Revision im Rahmen der "Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter", die am 1. März 2002 in Kraft getreten ist.

Die Räte hatten mit dem neuen Waffengesetz eine derart unbrauchbare Vorlage beschlossen, dass sich das EJDP bereits zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten zur Einsetzung einer Expertengruppe entschloss. Diese erwog angesichts des gesetzlichen Flickwerks ursprünglich gar eine Totalrevision, verzichtete aber auf diese zugunsten einer schnelleren Umsetzung. Ihre Vorschläge gingen bis Ende Dezember 2002 in die Vernehmlassung, die ergänzende zum Waffenregister folgte im Herbst 2003. Fallen wir mit der faktischen Liquidierung der Revision durch Bundesrat Blocher (siehe einleitenden Artikel) wieder auf den Nullpunkt zurück?

Untätigkeit wider besseres Wissen

Dabei hatte es noch im Bericht des Bundesrates vom 26. Juni 2002 zur "Lage- und Gefährdungsanalyse Schweiz nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001" (BBl 2003 1832) in "Abschnitt 4.2.5 Revision Waffengesetz" auf Seite 59 geheissen: "Aufgrund der schon vor dem 11. September 2001 festgestellten Lücken soll das Waffengesetz in folgenden Punkten revidiert werden: Neuerungen betreffend die verbesserte Kontrolle des Waffenhandels, vor allem im Bereich des Privathandels, die Unterstellung von Soft-Air-Guns und anderer Imitationswaffen unter das Waffengesetz, die Ausgliederung der Messer (mit einigen Ausnahmen) aus dem Waffengesetz, die Erfassung missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände, die Schaffung einer zentralen Schusswaffenspuren-Auswertung, die Einführung eines Besitzverbots für besonders gefährliche Waffen, das Verbot des anonymen Anbietens von Waffen, die Einführung einer Markierungspflicht für Feuerwaffen und die Ergänzung der Strafbestimmungen."

Und am 4. September 2002 führte der Bundesrat in der Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Christian Grobet aus: "Zweifellos leisten aber strengere Vorschriften wie die in der Revision des Waffengesetzes vorgesehene Unterstellung des Privathandels von Waffen unter eine Bewilligungspflicht einen wichtigen Beitrag zur Prävention von Waffenmissbrauch."


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