Ein technischer Ausfall in einem Atomkraftwerk in Slowenien und wir halten den Atem an. Eine Hypothekarkrise in den USA und unsere Portemonnaies werden kleiner. Eine politische Instabilität in einem Land lässt nicht nur die Nachbarn zittern. Wir leben in einer Welt, die von Interdependenz zwischen den Ländern geprägt ist. Gerade weil unser Leben nicht nur von unserem lokalen Kontext, sondern auch vom internationalen und globalen Geschehen stark beeinflusst wird, haben wir ein grosses Interesse an voraussehbarer und friedlicher Koexistenz. Letzterer dient das Völkerrecht. Dieses setzt sich aus zahlreichen Regeln zusammen, die in erster Linie die gegenseitigen Beziehungen zwischen Staaten, teilweise auch zwischen von Staaten geschaffenen internationalen Organisationen (Uno, WTO, WHO, usw.) regeln. Neben den klassischen Bereichen des Völkerrechts wie z.B. die diplomatischen Beziehungen oder die Staatsgrenzen, zählen zu einem heutigen Verständnis des Völkerrechts auch der Menschenrechtsschutz, die Friedenssicherung, die Terrorismusbekämpfung und der Umweltschutz. Im Unterschied zu einer nationalen Rechtsordnung, deren Durchsetzung durch einen zentralisierten Zwangsapparat (Polizei, Militär, Vollstreckungsorgane) gewährleistet wird, lebt das Völkerrecht vom Rechtsbewusstsein und der Bereitschaft der Völkerrechtssubjekte, die Notwendigkeit des Völkerrechts zu akzeptieren und ihr Tun und Lassen nach ihm zu richten. Auch seine Entstehung verdankt das Völkerrecht im Unterschied zur nationalen Rechtsordnung nicht einem zentralen Gesetzgebungsorgan, sondern Verträgen zwischen den einzelnen Völkerrechtssubjekten.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Völkerrecht und z.B. das nationale Recht der Schweiz unabhängig von einander sind. Vielmehr besteht insofern eine Verbindung, als das Völkerrecht im nationalen Recht umgesetzt wird und das nationale Recht an das Völkerrecht angepasst werden muss. Auf der politischen Ebene kommt es hinsichtlich dieses Verhältnisses zwischen Völkerrecht und nationalem Recht immer wieder zu Diskussionen. Leichtsinnig wird von einem Widerspruch zwischen demokratischen Entscheiden, welche die nationalen Gesetze schreiben, und dem ins Völkerrecht eingebetteten Rechtsstaat gesprochen. Bei dieser Rede wird aber übersehen, dass gerade die demokratische Gesetzgebung Teil des Rechtsstaates ist, der Erstere garantiert. Diese Garantie ist dank der Einbettung des Rechtsstaates ins Völkerrecht sicherer. Des Weiteren wird vernachlässigt, dass der völkerrechtlich verankerte Rechtsstaat dafür sorgt, dass in demokratischen Prozessen alle gleich bleiben vor dem Gesetz, z. B. auch Minderheiten: Alle können gleichberechtigt an demokratischen Prozessen teilnehmen und können nicht einfach von einer Mehrheit davon ausgeschlossen werden. Letzteres ist nur dadurch ausgeschlossen, da für alle die Grundrechte gelten, die auf einem völkerrechtlichen Fundament, nämlich dem internationalen Schutz der Menschenrechte, basieren.
Demokratie und im Völkerrecht eingebetteter Rechtsstaat gehören offensichtlich zusammen, sie widersprechen einander nicht. Die Souveränität eines Staates, über sich selbst in demokratischen Prozessen zu bestimmen, wird erstens durch das Völkerrecht gesichert, da dieses die Achtung eines Staates durch andere Staaten garantiert. Selbstredend schränkt diese Absicherung durch das Völkerrecht jeden Staat insofern ein, als er die Existenz eines anderen Staates nicht einfach in Frage stellen kann. Dabei wird aber offensichtlich, dass jeder Staat – auch die Schweiz – an dieser «Einschränkung» ihrer Souveränität ein Interesse hat. Zweitens verdanken die Bürgerinnen und Bürger der Schweiz dem Völkerrecht, dass demokratische Entscheide gewisse Grenzen nicht überschreiten dürfen, die eigentlich demokratische Prozesse konstituieren, wie z.B. das Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit. Auch hier beschneiden völkerrechtliche Verträge – in diesem Fall z. B. der Uno-Pakt II1 – die «Freiheit» der Bürgerinnen und Bürger, demokratisch entscheiden zu können, was sie wollen. Sie tun dies aber nur so weit, wie es zum Schutz dieser Freiheit aller Menschen notwendig ist, d. h. in letzter Konsequenz zum Schutz genau dieser demokratischen Prozesse selbst.
Wenn also z. B. die Schweiz als völkerrechtliches Subjekt auf internationaler Ebene oder Schweizer Bürgerinnen und Bürger auf nationaler Ebene gegen völkerrechtliche Verträge wettern, diese in Frage stellen oder diese sogar auflösen wollen, weil sie ihre Souveränität angeblich einschränken, dann schneiden sich die Schweiz bzw. die Schweizerinnen und Schweizer ins eigene Fleisch. Denn genau dieses angezweifelte Völkerrecht garantiert nämlich der Schweiz bzw. den Schweizerinnen und Schweizern ihre Souveränität.
Thomas Kirchschläger (thomas.kirchschlaeger@phz.ch) ist Rechtsanwalt und Co-Leiter des Zentrums für Menschenrechtsbildung (ZMRB) der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Luzern (PHZ Luzern), das im Bereich der Menschenrechte lehrt und forscht und u. a. jährlich das Internationale Menschenrechtsforum Luzern (IHRF) konzipiert und durchführt.| Inhaltsübersicht | nächster Artikel |
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