Menschenrechte sind ursprünglich als Abwehrrechte gegen den Staat konzipiert: Sie wirken zwischen dem Einzelnen und dem Staat und erlauben es Privaten, sich gegen übergriffe durch die Staatsmacht zur Wehr zu setzen. Ist es nicht der Staat, sondern ein Privater, z.B. ein Arbeitgeber oder ein Familienmitglied, welcher Leib und Leben bedroht, diskriminiert oder andere menschenrechtlich geschützte Werte verletzt, so bieten die traditionellen menschenrechtlichen Behelfe keinen Schutz. Umso interessanter ist es, dass Gerichte in den USA seit einigen Jahre Klagen gegen Unternehmen an die Hand nehmen, mit welchen Opfer von Menschenrechtsverletzungen Schadenersatz einfordern.
Als rechtliche Schutzvorkehren gegen Staaten sind die Menschenrechte nach dem Zweiten Weltkrieg Teil der Völkerrechtsordnung geworden. Seither gelten nicht mehr nur Staaten und internationale Organisationen als Völkerrechtssubjekte, sondern auch die Privaten treten als Träger von Rechten in Erscheinung.
Dieser neuen Rechtsstellung der Einzelnen entsprechen jedoch keine Pflichten. Menschenrechtsverletzungen durch Private gelten denn auch grundsätzlich nicht als Völkerrechtsverletzungen.
Dieses Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten hat sich geringfügig verändert, seit die Völkergemeinschaft Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen auch dann ahndet, wenn sie von Privaten ausgehen oder gefördert werden. Der Internationale Strafgerichtshof in Rom ist aber nur für die Bestrafung einiger weniger, besonders schwerwiegender Verbrechen zuständig. Seiner Gerichtsbarkeit sind ausserdem nur Einzelpersonen unterworfen; juristische Personen geniessen auf internationaler Ebene weiterhin ein weitgehend pflichtenfreies Leben.
Die Menschenrechte verpflichten grundsätzlich auch den Staat nur zu einem passiven Verhalten: Zum Achten einer als vorstaatlich entstandenen Freiheitssphäre. Dieses Verständnis kommt im ersten Satz des ersten Artikels der Allgemeinen Menschenrechtserklärung von 1948 zum Ausdruck: «Alle Menschen sind frei und gleich an Würde geboren.»
Mit der Zeit hat sich das Menschenrechtsverständnis jedoch gewandelt. Mittlerweile ist unbestritten, dass die Menschenrechte den Staat auch zu einem aktiven Tun verpflichten. Staaten können Menschenrechte auch dadurch verletzen, dass sie einem Menschen in Not nicht helfen oder es zulassen, dass Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen diskriminieren oder Eltern die körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder verletzen. Dieses modernere Menschenrechtsverständnis spiegelt sich etwa in Artikel 1 der Schweizerischen Bundesverfassung, wonach die Würde des Menschen zu achten (Handlungsverbot) und zu schützen ist (Handlungsgebot).
Noch deutlicher zeigt sich der Wandel des Menschenrechtsverständnisses, wenn man die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte mit den Millenniumszielen der Uno vergleicht. Auch die im Jahre 2000 verabschiedete Erklärung nennt die Freiheit als ersten Wert, definiert sie aber anders als 1948: «Männer und Frauen haben das Recht, in Würde und Freiheit – von Hunger und der Furcht vor Gewalt, Unterdrückung oder Ungerechtigkeit – ihr Leben zu leben und ihre Kinder zu erziehen.»
Bedeutet Freiheit aber, vor Not, Gewalt und Ausbeutung geschützt zu sein, so ist nicht jeder Mensch frei geboren. Die Freiheit ist dem Staat nicht mehr vorgegeben, sie ist ihm aufgegeben. Eine Gemeinschaft, welche die Freiheit gewährleisten will, kann sich deshalb nicht mehr damit begnügen, eine angeborene Freiheit und Würde zu schützen, sie hat sich aktiv um die Befreiung aller von Hunger, Furcht, Gewalt, Unterdrückung und Ungerechtigkeit zu bemühen.
Trotz des Wandels im Verständnis der Menschenrechte bleibt der Staat der (einzige) Garant der Menschenrechte. Er hat die allgemeinen Rechte zu achten, zu ihrem Schutz tätig zu werden und dafür zu sorgen, dass sich auch die Unternehmen, die auf seinem Territorium tätig sind, an die internationalen Verpflichtungen des Staates halten.
Ist es ein Unternehmen, welches international verankerte Menschen- oder Arbeitsrechte verletzt, so liegt weiterhin keine Völkerrechtsverletzung vor. Etwas anderes gilt nur, wenn das Unternehmen staatliche Befugnisse wahrnimmt (und also handelt, als ob es Teil der Staatsgewalt wäre) oder wenn das Verhalten des Unternehmens dem Staat zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn der Staat untätig zuschaut, wie ein Unternehmen Gewerkschaftsmitglieder unterdrückt oder Arbeitnehmerinnen ausbeutet. In beiden Fällen wird die Menschenrechtsverletzung (indirekt) dem Staat zur Last gelegt und er (nicht das Unternehmen) hat sich vor den internationalen Instanzen zu verantworten.
Im Zeitalter der Globalisierung wird es jedoch für die Staaten immer schwieriger, ihre völkerrechtliche Verantwortung wahrzunehmen. Zum einen sehen sich die Staaten mit rechtlichen Beschränkungen ihrer Handlungsfähigkeit konfrontiert, welche sich vor allem im wirtschaftlichen Bereich einschneidend auf die Steuerungsmöglichkeiten auswirken. Zum andern beschleunigt der wirtschaftliche Wettbewerb die Erosion der Staatsmacht: Wer die ansässigen Unternehmen zur Einhaltung internationaler Menschen- und Arbeitsrechte zwingt, wie es das Völkerrecht verlangt, riskiert die Abwanderung von Unternehmen in Länder mit tieferen Standards, die Verlagerung von Arbeitsplätzen oder das Ausbleiben von Investitionen – oder fürchtet sich zumindest vor solchen Massnahmen.
Der Einzelne ist für die Durchsetzung der Menschenrechte gegenüber Unternehmen auf die Unterstützung eines Staates angewiesen, dessen Einfluss auf das Wirtschaftsleben schwindet. Dieser wenig befriedigende Zustand könnte dadurch verbessert werden, dass das Völkerrecht die Staaten vermehrt in die Pflicht nimmt.
Doch gerade auf völkerrechtlicher Ebene ist es um die Durchsetzung des Rechts nicht immer zum Besten bestellt. Die internationalen Menschen- und Arbeitsrechte sind nur mit schwachen Durchsetzungsmechanismen ausgestattet sind und es gibt nur wenige Möglichkeiten, einen Staat, der systematische Menschenrechtsverletzungen begeht oder zulässt, zur Verantwortung zu ziehen. Die meisten Verfahren im menschenrechtlichen Bereich enden mit dem Erstellen eines Berichts oder der Abgabe einer Empfehlung. öffentliches an den Pranger stellen (shaming) soll den fehlbaren Staat zum Einlenken bewegen. Dieses Vorgehen scheint aber umso weniger Wirkung zu zeigen, je schwerer die Menschenrechtsverletzungen sind. Ein Staat, der ohnehin in Misskredit steht, wird sich um eine weitere negative Schlagzeile nicht kümmern – und entgeht dem weiteren Verfahren oft schon dadurch, dass er fällige Berichte zur Menschen- oder Arbeitsrechtssituation nicht einreicht.
Zwar kann die Völkerrechtsgemeinschaft in gravierenden Fällen (wirtschaftliche) Sanktionen verhängen oder gar militärische Aktionen vorsehen. Diese wirken sich jedoch in der Regel kontraproduktiv auf die Menschenrechtssituation im betreffenden Land aus.
Mit den internationalen Menschenrechten, die zwar rechtlich bindend sind, aber nur ungenügend durchgesetzt werden können, kontrastiert ein internationales Wirtschaftsrecht, welches mit schlagkräftigen Durchsetzungsmechanismen versehen ist. Der Gerichtsbarkeit der so genannten Streitschlichtungsorgane der Welthandelsorganisation (WTO), dem Panel und dem Appellate Body, kann sich keiner der 152 Mitgliedstaaten entziehen. Die Organe beschränken sich ausserdem keineswegs darauf, den Streit zu schlichten, sondern haben die Möglichkeit, einschneidende Wirtschaftssanktionen zuzulassen.
Angesichts der geschilderten Ungleichgewichte liegt der Wunsch nahe, anstelle der Staaten, welche Menschenrechtsverletzungen auf ihrem Territorium zulassen, die Privaten direkt zur Rechenschaft zu ziehen, die sich Menschenrechts- oder Arbeitsrechtsverletzungen zu schulden kommen lassen. Dieses Vorgehen wäre umso wünschenswerter, als so auch etwas unternommen werden könnte, wenn ein Unternehmen (absichtlich) in einem Staat tätig ist, der kaum oder gar nicht funktioniert (failing state) oder der unwillig ist, die Menschenrechte durchzusetzen. Ginge man gegen das Unternehmen selbst vor, würde es diesem auch nichts mehr nützen, seine Geschäftstätigkeit von einem Staat in den nächsten zu verlegen (oder damit zu drohen), sobald ein Staat Anstalten macht, gegen Machtmissbräuche vorzugehen.
Obwohl diese Vorteile unbestritten sind, bleibt es dabei, dass es auf völkerrechtliche Ebene kein Instrument gibt, welches es erlauben würde, Unternehmen direkt zur Verantwortung zu ziehen. Zwar werden seit Jahrzehnten immer wieder Versuche unternommen, durch völkerrechtlichen Vertrag eine Verantwortlichkeit multinationaler Unternehmen für die Verletzung (bestimmter) Menschen- und Arbeitsrechte zu begründen. Bis anhin sind jedoch sämtliche Versuche dieser Art am Unwillen der Staaten gescheitert, entsprechende Verpflichtungen anzuerkennen. Völkerrechtliche Normen, die Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten verpflichten, sind deshalb entweder als unverbindliche Leitsätze ausgestaltet oder nicht ratifiziert worden.
Nachdem das Völkerrecht keine Möglichkeiten bietet, Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen direkt zur Verantwortung zu ziehen, liegt es nahe, nach rechtlichen Alternativen zu suchen.
Eine solche ist in den USA gefunden worden. Dort sehen sich die Gerichte seit einiger Zeit mit einer ganzen Reihe von Schadenersatzklagen konfrontiert, die sich auf Menschenrechtsverletzungen beziehen, welche US-amerikanische Unternehmen oder ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassungen in den USA im Ausland begangen haben sollen.
Die Klagen stützen sich alle auf den Alien Tort Claims Act (ATCA). Dieses Gesetz, das im Jahre 1789 erlassen worden war, um gegen die Piraterie vorzugehen, ermöglicht es ausländischen Staatsangehörigen, vor US-amerikanischen Gerichten auf Schadenersatz zu klagen, wenn sie im Ausland Opfer einer Völkerrechtsverletzung geworden sind. Nachdem das ATCA nahezu in Vergessenheit geraten war, wurde es vor einiger Zeit unerwartet zu neuem Leben erweckt.
Die entscheidende Klage reichten im Jahre 1998 Doe und dreizehn andere burmesische Bauern in ihrem eigenen und im Namen zehntausender Bewohnerinnen der burmesischen Region Tenasserim ein. Die Sammelklage richtete sich insbesondere gegen das ölunternehmen Unocal, welches in Burma (heute Myanmar) eine Gaspipeline gebaut hatte, und welchem die Kläger vorwarfen, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen der Militärjunta beteiligt zu haben.
Das kalifornische Gericht zweiter Instanz entschied überraschend, dass die Zuständigkeit des Gerichts gegeben sei. Zwangsarbeit und Sklaverei stellten so schwerwiegende Völkerrechtsverletzungen dar, dass auch Private dafür belangt werden könnten. In Bezug auf die übrigen Vorwürfe (Vertreibung der lokalen Bevölkerung, Zerstörung von Dörfern, etc.) sei abzuklären, ob sich Unocal an den staatlichen Handlungen beteiligt habe. Dafür genüge es, dass die Menschenrechtsverletzungen (auch) im Interesse des Unternehmens gelegen hätten und von diesem wissentlich gefördert worden seien.
Nach diesem Entscheid einigten sich die Parteien aussergerichtlich auf eine Entschädigung in geheim gehalten Höhe, die zum Wiederaufbau der zerstörten Dörfer und zur Entschädigung der Opfer verwendet wird.
Nachdem in der Folge über 50 vergleichbare Klagen bei amerikanischen Gerichten anhängig gemacht wurden, schlugen die Wirtschaftsverbände Alarm. Ihr Protest trug im Jahre 2003 die ersten Früchte: Das US-amerikanische Justizdepartement wandte sich in einer Stellungnahme (legal brief) an das mit dem Fall Doe versus Unocal befasste Gericht und forderte das Gericht auf, den ATCA radikal anders auszulegen und davon abzusehen, durch Gerichtsprozesse die nationalen Interessen zu schädigen und den Kampf gegen den Terrorismus zu behindern.
Trotz verschiedener Interventionen der Regierung nehmen die Prozesse ihren Verlauf. Besonders aufmerksam werden gegenwärtig die Klagen verfolgt, welche Opfer des südafrikanischen Apartheidregimes eingereicht haben. Die wohl wichtigste dieser Klagen, die von der südafrikanischen Selbsthilfeorganisation Khulumani getragen wird, ist seit dem Jahre 2002 vor einem Gericht in New York hängig. Die Kläger werfen darin rund 50 Unternehmen (darunter Shell, IBM, USB, Credit Suisse, Nestlé und EMS Chemie) vor, durch ihr wirtschaftliches Verhalten das Apartheidregime unterstützt und verlängert zu haben.
Die Klage erhielt Unterstützung durch ein amicus-curiae-Schreiben1, das von zahlreichen Organisationen und Persönlichkeiten (unter ihnen der ehemalige Vorsitzende der Wahrheits- und Versöhnungskommission Erzbischof Desmond Tutu) unterzeichnet wurde. Der südafrikanische Präsident Thabo Mbeki setzte sich dagegen heftig zur Wehr. Die Aufarbeitung der Vergangenheit sei eine südafrikanische Angelegenheit und gehe ausländische Richter nichts an, liess er verlauten. Dieser Ansicht schloss sich - unter Berufung auf Mbeki - auch die schweizerische Regierung an. Beide verkennen, dass die Abklärung der Frage, ob internationale Unternehmen das als Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifizierte Apartheidregime gestützt und verlängert haben, nicht nur den südafrikanischen Staat betrifft, sondern genauso die Heimatstaaten dieser Unternehmen und die Völkergemeinschaft als Ganze.
Nachdem der erstinstanzliche New Yorker Richter auf die Klage nicht eintrat, wandte sich Khulumani an das Gericht zweiter Instanz und konnte im Jahre 2007 einen grossen Erfolg verzeichnen: Das Gericht sprach sich für die Zuständigkeit aus und forderte die erste Instanz auf, die Klage an die Hand zu nehmen.
Gegen diesen Entscheid wandten sich die beklagten Unternehmen an das oberste Gericht der USA, den Supreme Court, der im Mai 2008 überraschend entschied, dass er nicht entscheiden könne. Den Unternehmen war ihr eigener Erfolg zum Verhängnis geworden: Drei der Richter traten in den Ausstand, weil sie Beteiligungen an den beklagten Unternehmen hielten, ein vierter Richter zog sich zurück, weil sein Sohn leitender Angestellter der Credit Suisse ist. Damit fielen vier der insgesamt neun Richter aus und das Quorum von sechs Richtern konnte nicht mehr erreicht werden.
Dieser Nicht-Entscheid des Supreme Court führt dazu, dass der Entscheid der Vorinstanz in Rechtskraft erwächst und das erstinstanzliche Gericht den Fall in der Sache zu prüfen hat.
Khulumani wird nun wohl mit der schwierigen Frage konfrontiert werden, ob die Organisation auf aussergerichtliche Verhandlungen einsteigen will. Diese hätten den Vorteil, dass den zahlreichen gealterten Apartheidopfern und ihren Angehörigen rasche Unterstützung zukäme. Eine Einigung hätte aber den Nachteil, dass es - auch in diesem Fall - zu keinem Urteil gegen (oder für) die Unternehmen käme.
Es besteht wenig Zweifel, dass die Gerichte auf eine aussergerichtliche Lösung hoffen. Hätten die Richter des Supreme Court entscheiden wollen, hätten sie ihre Beteiligungen an den beklagten Unternehmen rechtzeitig vor dem Verfahren abgestossen. Sie hätten dabei von steuerlichen Begünstigungen profitieren können, die eigens dazu geschaffen wurden, es Richterinnen und Richtern zu erleichtern, durch Verkäufe von Anteilsscheinen ihre Unbefangenheit wiederherzustellen.
Das Völkerrecht sieht bis auf weiteres keine Möglichkeit vor, Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen zu belangen. Völkerrechtliche Verfahren haben stets den Umweg über einen Staat zu nehmen, dem man Untätigkeit gegenüber dem Gebaren der ansässigen Unternehmen vorwerfen muss. Solche Verfahren sind selten und wenig wirksam. Sie setzen die Zusammenarbeit von Staaten voraus, die oft wenig gewillt und manchmal auch gar nicht in der Lage sind, das Verhalten der global players zu beeinflussen.
Solange sich diese völkerrechtliche Situation nicht ändert, stellen auf den Alien Tort Claims Act gestützte Schadenersatzklagen vor US-amerikanischen Gerichten das wohl wirksamste Vorgehen gegen Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen dar. Zwar ist es bis anhin auch in den USA noch nie zu einem rechtskräftigen Urteil gekommen. Die Signalwirkung der Klagen ist aber enorm, muss doch nun jedes Unternehmen, das irgendwo auf der Welt von einem staatlichen Versagen, von gewalttätigen Konflikten oder wirtschaftlichem Kalkül eines Gaststaates profitiert, damit rechnen, sich eines Tages mit Schadenersatzklagen konfrontiert zu sehen.
Diese Aussicht mag den Versuchen, die soziale Verantwortung der Unternehmen freiwillig zu stärken (etwa durch Codes of Conduct), Auftrieb verleihen.
Punktuelle Erfolge vor Gerichten dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die völkerrechtliche Situation unbefriedigend ist. Mutige Entscheide nationaler Gerichte sind zwar zu begrüssen. Sie ändern aber nichts an der Tatsache, dass für die Durchsetzung des Völkerrechts auf völkerrechtlicher Ebene eine Lösung gefunden werden muss; die Ahndung internationalen Menschenrechtsverletzungen kann auf die Dauer nicht den nationalen Gerichten eines einzelnen Staates anvertraut werden.
1 Amicus Curiae (lat.: Freund des Gerichts) bezeichnet eine Person oder eine Organisation, die sich an einem Gerichtsverfahren beteiligt, ohne selbst Partei zu sein.
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