Friedenspolitik und humanitäres Völkerrecht

Von Dr. Hans-Joachim Heintze*

Zunächst scheinen sich die Begriffe "Friedenspolitik" und "Humanitäres Völkerrecht" auszuschließen. Das humanitäre Völkerrecht kommt ja gerade im bewaffnete Konflikt zur Anwendung, und der kommt dann zustande, wenn die Friedenspolitik offensichtlich gescheitert ist. Muss man daher das humanitäres Völkerrecht als "Totenträger" der Friedenspolitik bezeichnen?

Dies ist natürlich eine rhetorische Frage. Aber auch das dahinterstehende Denkgebäude ist falsch. Dies wird deutlich, wenn man sich die dogmatische Einordnung des humanitären Völkerrechts vergegenwärtigt.

Das humanitäre Völkerrecht im modernen Völkerrecht

Das humanitäre Völkerrecht ist Teil des Völkerrechts der Gegenwart. Dieses Recht unterscheidet sich grundlegend vom klassischen Völkerrecht, das durch die absolute Souveränität der Staaten gekennzeichnet war. Dabei war Souveränität durchaus wörtlich zu verstehen, es gab nämlich nichts, was über den Staaten stand. So konnten sie praktisch mit allen Mitteln ihre Interessen durchsetzen, auch mit militärischen. Das Recht zum Kriege zu schreiten war der höchste Ausdruck der Souveränität. Der Krieg wurde geradezu als Kulturideal und im Sinne eines Vulgärdarwinismus als ein Weg zur Durchsetzung des Stärkeren gegenüber dem Schwächeren angesehen.

Es war leider nicht vorrangig die menschliche Vernunft, sondern die waffentechnische Entwicklung, die bei den Politikern die Einsicht wachsen liess, dass der Krieg als Mittel der Politik zunehmend obsolet wurde. Kriege wurden nämlich zunehmend nicht mehr gewinnbar. Ein drastisches Beispiel für diese Entwicklung war der Erste Weltkrieg, der zu einem endlosen Gemetzel mit horrenden Opferzahlen verkam, ohne dass es zu wesentlichen Gebietsgewinnen oder Siegen gekommen wäre. Letztlich brachte der Stellungskrieg eine Patt-Situation hervor. Es war wohl diese militärische Entwicklung samt des Aufschreis verantwortungsbewusster Menschen, die die Staatenlenker zu einer Ächtung des Krieges als Instrument der Politik veranlass-te. Dieser Schritt gelang 1928 mit dem Briand-Kellog-Pakt (oder Pariser Kriegsächtungspakt). Doch schon zuvor, eigentlich seit der Schlacht von Solferino, die erstmals die verheerende Wirkung der modernen Waffensysteme gezeigt hatte und die Dunant zur Gründung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz veranlasste, hatten sich die Militärs zusammengefunden, um Regeln für die Kriegsführung zu vereinbaren.

Hatte der Erste Weltkrieg gezeigt, dass der Krieg wegen seiner Unmenschlichkeit als Mittel der Politik ausgeschaltet werden muss, so zeigte der Ausbruch des Zweiten Weltkrieges, dass dieses Verbot offensichtlich noch zu schwach abgesichert war. Deshalb entschlossen sich die Siegermächte der Anti-Hitlerkoalition 1945 mit der UNO zur Schaffung eines Systems der kollektiven Sicherheit. Im Zentrum der Satzung dieser Sicherheitsorganisation steht das Verbot der Androhung oder Anwendung von Gewalt (Art. 2 Abs. 4 der UNO-Charta). Aber es blieb nicht nur bei der Festschreibung des Verbotes, sondern es wurde mit dem UN-Sicherheitsrat auch ein Organ geschaffen, das für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens in erster Linie verantwortlich ist. Dazu bekam dieses Organ weitreichende Kompetenzen. Kommt der Rat zu dem Schluss, dass eine Handlung eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens darstellt, so kann er auch mit Zwang gegen den Rechtsverletzer vorgehen. Damit wurden dem "Wachhund" Sicherheitsrat auch juristisch Zähne zugestanden, so dass er den Frieden auf der Welt wirksam mit allen Mitteln verteidigen kann. Freilich setzt dies den politischen Willen der Mitgliedsstaaten des Sicherheitsrates, vor allem der fünf ständigen Mitglieder, voraus. Nur wenn er sich einig ist, kann der Rat legitimerweise Gewalt anwenden. Durch diese Konstruktion wurde dem Rat ein Gewaltmonopol zugeordnet. Dem widerspricht nicht, dass der Staat Gewalt anwenden darf, der in naturgegebener Selbstverteidigung nach Art. 51 handelt. Hier handelt es sich um ein Notwehr- recht.

Schon die beiden Beispiele zeigen, dass es im Völkerrecht Situationen geben kann, in denen es legalerweise zu Gewaltanwendungen kommen kann. Hinzu kommen natürlich noch die Fälle, in denen Gewalt widerrechtlich angewendet wird. Das völkerrechtliche Verbot kann nicht ausschliessen, dass es zum Rechtsbruch kommt. Hier tut sich die Analogie zum innerstaatlichen Recht auf: Auch die Strafandrohung für Mord ändert nichts daran, dass es dennoch zu solchen Tö-tungshandlungen kommt. Sie können dann nur noch geahndet werden und die Strafe richtet sich nach den genauen Umständen der Tat. Ähnlich ist es Völkerrecht: Auch hier findet das Geschehen nach dem Bruch des Gewaltverbots nicht im rechtsfreien Raum statt.

Bewaffnete Konflikte: Keine rechtsfreien Zeiten

Sprechen wider alle Vernunft die Waffen, dann kommt das humanitäres Völkerrecht zur Anwendung. Das ist eine Art Notrecht und will nur die schlimmsten Auswüchse der Gewalt verhindern. Deshalb nimmt es nicht zur Rechtmäs-sigkeit der Gewaltanwendung durch Staaten Stellung. Diese Rechtsordnung gilt ab dem Ausbruch der Feindseligkeiten und ist die lex specialis im Vergleich zum Friedensvölkerrecht. Die Zeit des bewaffneten Konflikts ist kein rechtloser Zustand, sondern durch eine grosse Zahl von Normen geregelt. Mehr noch, die Regeln insgesamt sollen die Möglichkeiten der Kriegsführung begrenzen, die Erhaltung des Lebens und den Schutz der Menschenwürde in Kriegszeiten sichern. Sie sind ein Minimum von Menschlichkeit für eine unmenschliche Situation. Gleichwohl ist der Kernbereich des humanitären Völkerrechts eingeschränkter und wird aus den Bestimmungen gebildet, die sich auf die Mittel und die Methoden der Kampfführung, die Unterscheidung zwischen KombattantInnen und Zivilbevölkerung und den Schutz bestimmter Personengruppen (z.B. Zivi-listInnen, Internierte, Kriegsgefangene, Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige) und Objekte (z.B. Krankenhäuser, Lazarettschiffe und Kulturgüter) beziehen.

1864 wurde das erste Abkommen zur Linderung der Leiden der Verwundeten im Felde in Genf verabschiedet. Damit begann ein Prozess der Kodifizierung des humanitären Völkerrechts, der bis heute anhält. Wesentliche Entwicklungsstufen bis zum Zweiten Weltkrieg sind die Erklärung von Sankt Petersburg von 1868, die darauf abzielte, den Gebrauch von gewissen Wurfgeschossen in Kriegszeiten zu verbieten, und die zwei Friedenskonferenzen 1899 und 1907 in Den Haag. Sie führten zu Vereinbarungen über die Beschränkung der Mittel und Methoden der Kriegsführung. Hervorzuheben ist die Haager Landkriegsordnung vom 18. 10. 1907 (HLKO) und das Abkommen über die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens von 1864 auf den Seekrieg sowie die Erklärung betreffend das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken (sog. Dum-Dum-Geschosse). Da die meisten Regeln in Den Haag vereinbart wurden, spricht man vielfach auch vom "Haager Recht" und grenzt es damit vom "Genfer Recht" ab, das das eigentliche humanitäre Völkerrecht bildet und auf Konferenzen in Genf erarbeitet wurde. Nach den Schrecken des Zweiten Weltkrieges initiierte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) 1949 eine diplomatische Konferenz zur Kodifikation des humanitären Völkerrechts. Auf ihr wurden die vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (GA) erarbeitet, die Ende 1998 von 188 Staaten ratifiziert worden waren. Sie sind damit die wichtigste Quelle des humanitären Völkerrechts. Da nahezu alle Staaten den GA angehören, gelten sie praktisch universell. Bedeutsam ist, dass mit dem allen vier Genfer Abkommen gemeinsamen Artikel 3 auch ein Mindeststandard der Beachtung grundlegender Menschenrechte bei nicht-internationalen bewaffneten Konflikten gegen anfänglichen Widerstand festgeschrieben wurde. Heute wird weithin angenommen, dass die meisten Bestimmungen der GA und der HLKO völkergewohnheitsrecht-lichen Charakter haben. Diese Auffassung vertrat auch der Internationale Gerichtshof in Den Haag in seinem Nicaragua-Urteil.

Friedenspolitik und humanitäres Völkerrecht

Friedenspolitik zielt auf Zusammenarbeit und gegenseitigen Vorteil ab und will Konflikte mit friedlichen Mitteln bearbeiten. Gerade durch Abrüstungs- und Rüstungskontrollvereinbarungen sollen zudem bestimmte Möglichkeiten der Kriegsführung unmöglich oder beschränkt werden. Diese Vereinbarungen werden auch zum humanitären Völkerrecht gerechnet. Zu nennen sind solche Abkommen wie das Genfer Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege, das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen, sowie über die Vernichtung solcher Waffen und das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken genannt zu werden. In diese Reihe gehört weiterhin die Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. Sie soll Angriffe auf Gebäude und Objekte kultureller, historischer oder religiöser Bedeutung und ihre Ausplünderung verhindern. Da die Konvention von 1954 vor allem eine Konsequenz der Plünderungen im Zweiten Weltkrieg darstellt, wird sie im Lichte der Erfahrungen des Krieges im ehemaligen Jugoslawien gegenwärtig einer Revision unterzogen.

Grundlegende Bedeutung hat auch das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können. Dabei handelt es sich um ein Rah-menübereinkommen, zu dem drei Proto- kolle gehören: das Protokoll über nichtentdeckbare Splitter; das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen (es wurde am 3. 5. 1996 ergänzt und auf nicht-internationale Konflikte ausgedehnt); und das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaf-fen. Um Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, muss mindestens zwei Protokollen zugestimmt werden. Am 13. Oktober 1995 wurde das Übereinkommen durch ein IV. Protokoll zu blindmachenden Laserwaffen ergänzt. Von grosser Bedeutung ist auch das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen. Dieses Übereinkommen ist eine logische Konsequenz aus dem hu-manitärvölkerrechtlichen Einsatzverbot dieser Waffen, indem es die kontrollierte Vernichtung der Bestände an diesen Waffen festlegt. Damit wird eine Effek-tivierung kriegsrechtlicher Waffenverbo-te erreicht. Schliesslich ist noch auf das von der Öffentlichkeit vielbeachtete Übereinkommen vom Dezember 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung zu verweisen, das die Vertragsparteien (dies waren Ende 1998 bereits 44, darunter Deutschland, Frankreich, Kanada und Grossbritannien; es fehlen die wichtigen minenproduzieren-den Staaten China, Russland und die USA) verpflichtet, ihre Bestände innerhalb von vier Jahren zu vernichten. Das Antipersonenminen-Übereinkommen ist der erste Vertrag, der eine weitverbreitete Waffe verbietet.

Zweifellos ein Erfolg

Die lange Liste der Abkommen stellt zweifellos einen Erfolg der Friedenspolitik dar. Aber auch das eigentliche humanitäres Völkerrecht ist, so widersinnig das zunächst auch klingen mag, der Friedenspolitik zu danken, und zwar insofern, als man damit einen Rückfall der Kämpfenden in die Barbarei verhindern will. Indem man ihnen Regeln auferlegt, die einerseits auf eine Unterscheidung zwischen KombattantInnen und Nicht-kombattantInnen hinauslaufen und Kollateralschäden minimieren sollen, wird ihnen ein rechtliches Korsett übergestülpt, dem sie sich ohne Gesichtsverlust nicht leicht entziehen können. Das ganze System basiert wie jedes Recht auf einer Gegenseitigkeitserwar-tung, die von dem Gedanken ausgeht, dass das eigene rechtstreue Verhalten den oder die GegnerIn zu einer ebensolchen Vorgehensweise veranlassen wird. Freilich gibt es keine Garantie dafür, dass das humanitäre Völkerrecht nicht gebrochen wird. In der Tat kommt es ja gerade gegenwärtig immer wieder zu schrecklichen Verbrechen unter Missachtung aller Regeln. Es bleibt folglich auch zukünftig eine Aufgabe der Zivilgesellschaft, auf die Staaten durch den Druck der öffentlichen Meinung einzuwirken, das Völkerrecht einzuhalten.

Einen gewissen Erfolg kann man dabei schon verbuchen: Nicht mehr alle Verantwortlichen für Kriegs- und Mensch-lichkeitsverbrechen kommen ungeschoren davon. Durch die Schaffung der ad hoc-Tribunale zum ehemaligen Jugoslawien und zu Ruanda müssen zumindest einige Übeltäter eine Strafe fürchten. Dieser Entwicklung scheint sich mit dem Rom-Statut für einen Ständigen Internationalen Strafgerichtshof fortzusetzen. Schliesslich ist auch die nationale Justiz wachsamer geworden. Die Festsetzung Pinochets ist durchaus ein ermutigendes Zeichen dafür. Friedenspolitik und humanitäres Völkerrecht ergänzen sich und schliessen einander nicht als Gegenpole aus.

*Dr. Hans-Joachim Heintze ist Dozent am Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht an der Universität Bochum


Chronologie zu den Genfer Konventionen

1864 Nach der Schlacht von Solferino (1863) kommt auf Intiative von Henri Dunant das erste Genfer Abkommen zum Schutz verwundeter Soldaten "im Feld" zustande; parallel wird das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) gegründet.

1868 Erklärung von Petersburg mit einem ersten Verbot für bestimmte Wurfgeschosse im Kriegseinsatz.

1899 1. Haager Friedenskonferenz, an der es um die Regelung der Wahl von Kampfmitteln und die Methoden der Kriegsführung geht; das Genfer Abkommen gilt jetzt auch für verwundete Soldaten "zur See".

1906 Erneuerung und Ergänzung des Genfer Abkommens

1907 An der 2. Haager Friedenskonferenz werden verschiedene Konventionen des Haager Kriegsrechts verabschiedet; darunter das Verbot der Kriegsführung gegen die Zivilbevölkerung.

17. Juni 1925 Genfer Protokoll für das Verbot von Giftgas und bakteriellen Waffen im Kriegs.

1928 Briand-Kellog-Pakt (Pariser Kriegsächtungspakt)

1929 Erneuerung und Ergänzung des Genfer Abkommens: Neu sind auch Kriegsgefangene dem Abkommen unterstellt

1945 Kriegsverbrechertribunal in Nürnberg; Gründung der UNO, deren Charta u.a. grundsätzliches Verbot des Kriegs beinhaltet

1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

12. August 1949 Die entscheidende Erweiterung des alten Genfer Abkommens von 1864: Die ersten drei der neuen Genfer Konventionen befassen sich mit dem Los von verwundeten und kranken Angehörige der Streitkräfte "im Felde" (I. Konvention) und "zur See" (II. Konvention) sowie um die Behandlung von Kriegsgefangenen (III. Konvention); die IV. Genfer Konvention verlangt erstmals ausdrücklich Schutz auch für Zivilpersonen in Kriegszeiten. Bis heute haben 188 Staaten die vier Genfer Konventionen ratifiziert.

1954 Haager Konvention über Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten.

10. April 1972 Int. Abkommen über ein Verbot von biologischen Waffen.

1974 – 1977 Erweiterung der Genfer Konventionen durch 1. Zusatzprotokoll (Schutz von Opfern internationaler bewaffneter Konflikte) und 2. Zusatzprotokoll (Schutz von Opfern nicht-internationaler bewaffneter Konflikte).

18. Juni 1977 Int. Abkommen über ein Verbot für den feindseligen Einsatz umweltverändernder Techniken.

10. Oktober 1980 Int. Abkommen über ein Verbot für den Einsatz von konventionellen Waffen, die übermässiges Leid verursachen oder unterschiedslos wirken können.

seit 1993 Ad-Hoc-Kriegsverbrechertribunale zu Somalia, Ex-Jugoslawien und Ruanda in Den Haag.

13. März 1993 Int. Abkommen über ein Verbot chemischer Waffen.

3. Dezember 1997 Int. Abkommen über ein Verbot für Anti-Personenminen.

17. Juli 1998 Beschluss zur Gründung eines Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Rom.


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